Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stand Januar 2021

1. Mit der Übergabe der Zulassungsunterlagen erteilt der Auftraggeber an die Firma Zulassung–Enzkreis den Auftrag für die Zulassung des betreffenden Fahrzeuges. Mit dieser Auftragserteilung wird der vereinbarte Zulassungspreis fällig. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass alle erforderlichen Unterlagen, die für die Zulassung des Fahrzeuges vorliegen müssen, an den Zulassungsdienst Zulassung–Enzkreis übergeben werden. Zulassungen, die an der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit von Unterlagen scheitern, sind vom Auftraggeber trotzdem zu zahlen.

2. Wird der Zulassungsauftrag von einem Autohändler erteilt, der das Fahrzeug verkauft und auf seinen Kunden zulassen möchte, haftet neben dem Fahrzeughalter auch der Autohändler in vollem Umfang für den Ausgleich der anfallenden Zulassungsgebühren und Dienstleistungskosten. Die Firma Zulassung–Enzkreis ist berechtigt, Zulassungsunterlagen solange zurückzuhalten, bis sämtliche Forderungen von der Firma Zulassung–Enzkreis gegen den neuen Fahrzeughalter oder den Auftrag gebenden Autohändler in vollem Umfang erfüllt sind.

3. Die Firma Zulassung–Enzkreis ist berechtigt, Zulassungsunterlagen solange zurückzuhalten, bis sämtliche Forderungen von der Firma Zulassung–Enzkreis gegen den neuen Fahrzeughalter oder den Auftrag gebenden beglichen sind.

4. Eine Haftung seitens der Firma Zulassung–Enzkreis wegen nicht termingerechter Ausführung der Zulassungen und daraus resultierenden Folgeschäden wie z. B. Fahrzeugausfall , entstehende Reisekosten etc. ist ausgeschlossen. Die Firma Zulassung–Enzkreis wird bemüht sein, die Aufträge termingerecht auszuführen, kann hierfür jedoch keine Gewährleistung übernehmen.

5. Für in Verlust geratene Zulassungsunterlagen oder Personalausweise, der durch die Firma Zulassung–Enzkreis zu vertreten ist, ersetzt die Firma Zulassung–Enzkreis die Wiederbeschaffungskosten dieser Unterlagen. Diese Wiederbeschaffungskosten beinhalten jedoch nur die anfallenden amtlichen Gebühren. Wegegeld, Wartezeiten etc. werden nicht ersetzt. Von der Haftung ausgeschlossen sind Schäden, die auf Grund des Verlustes eintreten, wie zum Beispiel Fahrzeugausfall, Reisekosten etc.

6. Der Auftraggeber versichert, dass die im Fahrzeugbrief ausgedruckte Identifizierungsnummer mit der am Fahrzeug übereinstimmt, und er berechtigt ist, über das Fahrzeug zu verfügen. Ebenso wird die Richtigkeit und Echtheit aller übergebenen amtlichen Dokumente versichert. Der Auftraggeber stellt die Firma Zulassung–Enzkreis von allen zivil- und strafrechtlichen Aspekten, die durch die Übergabe unkorrekter Unterlagen entstehen könnten , frei. Der Auftraggeber hat gegenüber der Firma Zulassung–Enzkreis keinerlei Anspruch auf die Rückgabe von Unterlagen, die seitens der Ordnungsbehörden festgehalten bzw. beschlagnahmt werden.

7. Es gelten die Preise der aktuellen Preisliste für Zulassungen bzw. Dienstleistungen von der Firma Zulassung–Enzkreis, die dem Auftraggeber bzw. Autohändler bekannt ist. Abweichend hiervon haben nur im Einzelnen schriftlich gefasste Sondervereinbarungen Gültigkeit. ( Preisänderungen werden immer mit dem Kunden vorher abgesprochen)

8. Ausgestellte Rechnungen von der Firma Zulassung–Enzkreis sind bei der Vorlage sofort und ohne jeden Abzug zu zahlen . Bargeld oder Verrechnungsschecks dürfen nur von hierzu schriftlich bevollmächtigten , Mitarbeitern von der Firma Zulassung–Enzkreis mit befreiender Wirkung für den Kunden entgegen genommen werden.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Pforzheim.

10. Mündliche Abreden und Zusagen haben keinerlei Wirkung und bedürfen in jedem Fall der Schriftform.

11. Mit der Registrierung bei www.zulassung-enzkreis.de stimmen Sie diesen AGB ausdrücklich zu. Der Zulassung–Enzkreis behält sich ausdrücklich das Recht vor, die AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder anzupassen. Die Nutzer werden hierüber an geeigneter Stelle auf www.zulassung-enzkreis.de informiert. Der Nutzer akzeptiert solche Änderungen mit Einloggen, Nutzen oder Registrierung.

12. Zulassungsgebühren, die von der Zulassungsstelle erhoben werden, können abweichen oder sich ändern. Für solche Preisänderungen ist Zulassung–Enzkreis nicht verantwortlich und müssen vom Auftraggeber ohne Einwände beglichen werden.

13. Salvatorische Klausel: Sollte eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein, berührt dies die anderen Klauseln nicht. Ist eine Klausel dieser Bedingungen nur in einem Teil unwirksam, so behält der andere Teil seine Gültigkeit. Die Parteien sind gehalten, eine ungültige Klausel durch eine gültige Ersatzklausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und der unwirksamen Vertragsbedingung am nächsten kommt. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Pforzheim.